Stornobedingungen

Im Falle eines Rücktrittes müssen Sie gegebenenfalls Mietzinsen zahlen, obwohl Sie das Mietobjekt nicht nutzen. Wir empfehlen deshalb den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

Sollten statt Sie Selbst, jemand anderes für Sie anreisen, bitten wir um Kontaktaufnahme!

Von der Entrichtung des Mietzinses werden Sie nach dem Gesetz nicht dadurch befreit, dass Sie durch einen in Ihrer Person liegenden Grund, zum Beispiel Erkrankung, Verhinderung aus beruflichen oder familiären Gründen, das Mietobjekt nicht nutzen können.

(1) Bei einem Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter ist der Mieter verpflichtet, einen Teil des vereinbarten Preises als Entschädigung zu zahlen. Ein Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag bedarf der Zustimmung des Vermieters. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Mietvertrag auch dann zu zahlen, wenn der Mieter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

(2) Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Zeit bis zum Anreisetag und ergibt sich wie folgt:

  • 100% Erstattung bei Stornierungen bis zu 7 Tage vor Anreise.
  • 50% Erstattung bei Stornierungen bis zu 1 Tage vor Anreise.
  • 0% Erstattung bei Nichtanreise und Nichtnutzung des Mietobjektes.  

(3) Bei einer vom Mieter nicht in Anspruch genommenen Ferienwohnung hat der Vermieter die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Ferienwohnung anzurechnen.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen außerordentlich zu kündigen, wenn a) höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder b) die Ferienwohnung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel in der Person des Mieters oder bzgl. der Belegung oder bzgl. der Unterbringung von Tieren, gebucht wurde und/oder c) die Ferienwohnung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird.

(5) Der Vermieter hat den Mieter von der Ausübung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Abs. 4 a) hat der Vermieter bereits geleistete Mietpreiszahlungen und/oder Vorauszahlungen unverzüglich zu erstatten. Beim Rücktritt bzw. bei der Kündigung durch den Vermieter im Falle des Abs. 4 b), c) entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.

Die angegebenen Bedingungen sind Teil der AGB.